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dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin,
in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen
in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. |
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Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen
den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb
von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen
Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend
dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum
Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes
durch Vereinbarung der beteiligten Länder
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen
in das Grundgesetz sowie mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des
Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung. |
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(1) Die Finanzverfassung
der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet
erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den
Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel
3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes
mit der Maßgabe, daß
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine
Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem
Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes
von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung
ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl de r Gemeinden weitergeleitet
wird;
3. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem
Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes
von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung
ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl de r Gemeinden weitergeleitet
wird;
(3)
Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel
3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet
wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2
des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil
an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß
im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in
den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen in den Jahren
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1991
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55
vom Hundert
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1992
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60
vom Hundert
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1993
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65
vom Hundert
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1994
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70
vom Hundert
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des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner
in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl
berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung
der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen
der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich
der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die
jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öfffentlicher Aufgaben
auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender
Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe
zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel
3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
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