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Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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I.
Die Grundrechte
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Artikel
1
[Schutz der Menschenwürde]
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Recht.
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(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
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Artikel
2
[Freiheitsrechte]
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| (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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(1) Jeder hat das Recht auf
die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel
3
[Gleichheit vor dem Gesetz]
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
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(1) Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtig. Der Staat fördert
(2) Männer
und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
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Artikel
4
[Glaubens- und Bekenntnisfreiheit]
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nahere regelt ein
Bundesgesetz.
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(1) Die Freiheit des Glaubens,
des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
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Artikel
5
[Meinung und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft]
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| (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine
Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze derJugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.
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(1) Jeder hat das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken
in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.
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Artikel
6
[Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur
auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind
durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern. |
(1) Ehe und Familie stehen unter
dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf
den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind
durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern. |
Artikel
7
[Schulwesen]
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen
mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf
gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung
des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die privaten Schulen in Ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter
den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt
oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule,
als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
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(1) Das gesamte Schulwesen steht
unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten
haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht
zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist
in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird
der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht
zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von
privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen
und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte
nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist
nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn
sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
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Artikel
8
[Versammlungsfreiheit]
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung
oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem
Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht,
sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem
Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
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Artikel
9
[Vereinigungsgreiheit; Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe]
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,
ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses
Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,
ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses
Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.
2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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Artikel
10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
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| Das Briefgeheimnis sowie das Post-
und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf
Grund eines Gesetzes angeordnet werden. |
(1) Das Briefgeheimnis sowie das
Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur
auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,
daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe
und Hilfsorgane tritt.
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Artikel
11
[Freizügigkeit]
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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch
Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere
Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung,
zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt
werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist
und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in
denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen,
zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.
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Artikel
12
[Freiheit der Berufswahl]
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werdenn,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,
für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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Artikel
12a
[Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen]
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(1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung
nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes
vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte
und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht
zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen
für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder
solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich
ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden;
Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf
zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle
der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten
bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle
können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a
Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz
3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle
der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz
5 Satz 1 entsprechend.
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Artikel
13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr
für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen
den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders
schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund
richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung
von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung
erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr
im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen
nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im
Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich
zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen,
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;
bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet
den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr
für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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Artikel
14
[Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulassig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschadigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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Artikel
15
[Sozialisierung]
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| Grund und Boden, Naturschätze
und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein
Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder
in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. |
Grund und Boden, Naturschätze
und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein
Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder
in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. |
Artikel
16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
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(1) Die Deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das
Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit
darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur
auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das
Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung
für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind.
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Artikel
16a
[Asylrecht]
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(1) Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen
werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf
Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt
wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen,
daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch
Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen
völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung
der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung
von Asylentscheidungen treffen.
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Artikel
17
[Petitionsrecht]
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| Jedermann hat das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. |
Jedermann hat das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
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Artikel
17a
[Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdiensleistenden]
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(1) Gesetze über Wehrdienst und
Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte
und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17),
soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,
daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
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Artikel
18
[Verwirkung von Grundrechten]
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| Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel
5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das
Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen. |
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel
5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das
Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen. |
Artikel
19
[Einschränkung von Grundrechten]
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein
und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz
ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall
gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht
in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch
für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf
diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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[1]
Präambel: IdF d. Art. 4 Nr. 1 iVm Art. 3 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art.
1 d. G v. 23.9.1990 II 885, 890 mWv 29.9.1990
[5]
Art. 8 Abs. 2: Siehe VersammlungsG 2180-4
[6]] Art.
9 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch § 1 Nr. 1 G v. 24.6.1968 I 709
[7]
Art. 10: IdF d. § 1 Nr. 2 G v. 24.6.1968 I 709. § 1 Nr. 2, soweit er
Art. 10 GG ergänzt, und § 1 Nr. 6 G v. 24.6.1968 I 709 (Art. 10 Absatz
2 Satz 2 u. Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG neuer Fassung) in der sich aus
den Gründen ergebenden Auslegung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar
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Letzte
Bearbeitung am
21.05.2009
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