|
 |
FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Grundgesetz
Urfassung 1949
|
Grundgesetz
Stand 2009
|
|
II. Der Bund und die Länder
|
|
|
Artikel
20
[Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht]
|
|
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
|
(1) Die Bundesrepublik Deutschland
ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
(2) Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
|
Artikel
20a
[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere]
|
|
|
Der Staat schützt
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
|
Artikel
21
[Parteien]
|
|
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung
des Volks mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
|
(1) Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre
innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen
oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
|
Artikel
22
[Bundesflagge]
|
|
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
|
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der
Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. [19a]
|
Artikel
23
[Europäische Union]
|
|
Dieses Grundgesetz gilt zunächst
im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Würftemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands
ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
|
(1) Zur Verwirklichung
eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen,
sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für
die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen
ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt
wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht
werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten
der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat
die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder
des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[20]
|
Artikel
24
[Übertragung von Hoheitsrechten, Anschluß an kollektives Sicherheitssystem]
|
|
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und
dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen
und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
|
(1) Der Bund kann durch Gesetz
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die
Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung
des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen;
er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen,
die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den
Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
|
Artikel
25
[Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts]
|
|
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
|
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
|
Artikel
26
[Verbot des Angriffskrieges]
|
|
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte
Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert
und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
|
(1) Handlungen, die geeignet sind
und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der
Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte
Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert
und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
|
Artikel
27
[Handelsflotte]
|
|
Alle deutschen Kauffahrteischiffe
bilden eine einheitliche Handelsflotte.
|
Alle deutschen Kauffahrteischiffe
bilden eine einheitliche Handelsflotte.
|
Artikel
28
[Bundesgarantie der Landesverfassungen]
|
|
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und
Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden
kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Im Rahmen der Gesetze In eigener
Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres
gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß
die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 entspricht.
|
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung
in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen,
die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt
und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft
die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen
Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß
die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 entspricht.
|
Untitled Document
Artikel
29
[Neugliederung des Bundesgebiets]
|
|
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen
Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz
neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe
und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen
können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder
nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert
haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch
Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit
getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der
Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.
Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf
über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des
Gebietsteiles aufzunehmen.
(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses
Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren
nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in
jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.
(4) Soweit das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt
wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung
bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet.
(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung
soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündigung des Grundgesetzes und,
falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland
notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede sonstige
Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
bedarf.
|
(1) Das Bundesgebiet kann neu
gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen
und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie
die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung
des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch
Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3)
Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen
oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet
und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes,
deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im
Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt;
die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen
Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren
Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem
Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt
werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder
daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf
gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung
der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene,
jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende
Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes
zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid
und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.
Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet,
dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000
Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung
für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend
von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf
der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft
der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide
in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet
keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag
bedarf der Zustimmung des Bundestages.
|
Artikel
30
[Funktionen der Länder]
|
|
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit
dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
|
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit
dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
|
Artikel
31
[Vorrang des Bundesrechts]
|
|
Bundesrecht bricht Landesrecht.
|
Bundesrecht bricht Landesrecht.
|
Artikel
32
[Auswärtige Beziehungen]
|
|
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist
Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung
zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
|
(1)
Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages,
der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig
zu hören.
(3) Soweit die Länder für die
Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung
mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
|
Artikel
33
[Gleichstellung als Staatsbürger – Öffentlicher Dienst]
|
|
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem
darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis
oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
|
(1)
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen
Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem
darf
aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse
oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in
der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
[24a]
|
Artikel
34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
|
|
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
|
Verletzt jemand in Ausübung eines
ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
|
Artikel
35
[Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]
|
|
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
|
(1) Alle Behörden des Bundes und
der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2)
Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe
oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen,
sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1
sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich
nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
|
Artikel
36
[Personal der Bundesbehörden]
|
|
Bei den obersten Bundesbehörden sind
Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die
bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel
aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
|
(1) Bei den obersten Bundesbehörden
sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden.
Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der
Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch
die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
|
Artikel
37
[Bundeszwang]
|
|
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem
anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen
treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges
hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
|
(1) Wenn ein Land die ihm nach
dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten
nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges
zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges
hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
|
|
|
|
|
|
Letzte
Bearbeitung am
21.05.2009
|
|
 |
|