Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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III. Der Bundestag
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Artikel
38
[Wahl]
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(1) Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste,
wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
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(1) Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht
hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz
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Artikel
39
[Zusammentritt und Wahlperiode]
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| (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode
endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit
seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode
statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach
der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten
Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß
und den Wiederbeginn seiner Sitzungen Der Präsident des Bundestages kann
ihn früher einberufer. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
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(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet
frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn
der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens
am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den
Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages
kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel
der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
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Artikel
40
[Präsident; Geschäftsordnung]
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(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen
des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
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(1) Der Bundestag wählt seinen
Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung
darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
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Artikel
41
[Wahlprüfung]
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(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Artikel
42
[Verhandlung; Abstimmung]
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(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
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(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen
kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte
über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei
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Artikel
43
[Anwesenheit der Bundesregierung]
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(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
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(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
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Artikel
44
[Untersuchungsausschüsse]
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(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs ausschuß einzusetzen,
der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des
der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
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(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs ausschuß einzusetzen,
der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung
des der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhaltes sind die Gerichte
frei.
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Artikel
45
[Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union]
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(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der
die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei
Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte
eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der
Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten
stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
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Der Bundestag bestellt einen Ausschuß
für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen,
die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen .
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Artikel
45a
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]
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(1) Der Bundestag bestellt einen
Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung
hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf
dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
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Artikel
45b
[Wehrbeauftragter des Bundestages]
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Zum Schutz der Grundrechte und
als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. |
Artikel
45c
[Petitionsausschuß]
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(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag
gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses
zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
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Artikel
46
[Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
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(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder
zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel
18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel
18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
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(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder
zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel
18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede
sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Bundestages auszusetzen.
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Artikel
47
[Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]
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| Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken unzulässig. |
Die Abgeordneten sind berechtigt,
über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen
sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen
selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. |
Artikel
48
[Ansprüche der Abgeordneten]
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(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten
zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,
ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädig ung. Sie haben das Recht der
freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
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(1) Wer sich um einen Sitz im
Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden,
das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung
oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch
auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie
haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Artikel
49
[aufgehoben]
|
| Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses
sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze
2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. |
Aufgehoben |
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Letzte
Bearbeitung am
21.05.2009
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