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(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder
ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr
als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohner fünf Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es
Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
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(1) Der Bundesrat besteht aus
Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.
Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens
drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder
entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich
und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
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(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung
es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder
oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören
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(1) Der Bundesrat wählt seinen
Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat
ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern
oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse
mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen
Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als
Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates
können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
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Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat
ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden
zu halten.
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Die Mitglieder der Bundesregierung
haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört
werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
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