Grundgesetz
Urfassung 1949
|
Grundgesetz
Stand 2009
|
|
V.
Der Bundespräsident
|
| Artikel
54 [Wahl durch die Bundesversammlung] - Artikel
55 [Berufsverbot] - Artikel 56
[Amtseid] - Artikel 57 [Vertretung]
- Artikel 58 [Gegenzeichnung der
Regierung] - Artikel 59 [Völkerrechtliche
Vertretungsmacht] - Artikel 59a
[Aufgehoben] - Artikel 60 [Ernennung
der Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht] - Artikel
61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht] |
Artikel
54
[Wahl durch die Bundesversammlung]
|
|
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage
vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem
Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes
4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von
keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz
|
(1) Der Bundespräsident wird ohne
Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten
dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht
aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,
die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt
spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten,
bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode
beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit
in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in
einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
|
Artikel
55
[Berufsverbot]
|
|
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter
und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels
46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
|
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
|
Artikel
56
[Amtseid]
|
|
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
|
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
|
Artikel
57
[Vertretung]
|
| Die Befugnisse des Bundespräsidenten
werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des
Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. |
Die Befugnisse des Bundespräsidenten
werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des
Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. |
Artikel
58
[Gegenzeichnung der Regierung]
|
| Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung
und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel
63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3. |
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung
und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel
63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3. |
Artikel
59
[Völkerrechtliche Vertretungsmacht]
|
|
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.
Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
|
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.
Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
|
Artikel
59a
[Aufgehoben]
|
| |
Aufgehoben |
Artikel
60
[Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]
|
|
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter
und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels
46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
|
(1) Der Bundespräsident ernennt
und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für
den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels
46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
|
Artikel
61
[Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
|
|
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages
oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß
auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes
oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes
für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der
Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
|
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages
oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß
auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige
Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der
Ausübung seines Amtes verhindert ist.
|
|
|
|
|