Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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VI. Die Bundesregierung
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Artikel
62
[Zusammensetzung]
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| Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und den Bundesministern. |
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und den Bundesministern |
Artikel
63
[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
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(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande,
so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhalt. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
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(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande,
so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhalt. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen
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Artikel
64
[Ernennung der Bundesminister]
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(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister
leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid.
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(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister
leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid
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Artikel
65
[Verteilung der Verantwortung]
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| Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet
die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer
von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung. |
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet
die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer
von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung. |
Artikel
65a
[Befehlsgewalt über die Streitkräfte]
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(1) Der Bundesminister für Verteidigung
hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) aufgehoben
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Artikel
66
[Berufsverbot]
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| Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören. |
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören. |
Artikel
67
[Mißtrauensvotum]
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(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.
Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
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(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.
Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
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Artikel
68
[Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung]
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(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen. nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung massen achtundvierzig
Stunden liegen.
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(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen. nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung massen achtundvierzig
Stunden liegen.
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Artikel
69
[Stellvertreter des Bundeskanzler; Ende der Amtszeit]
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(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das
Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes
des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das
Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes
des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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) Art. 65a: Eingef. durch Art.
I Nr. 9 G v. 19.3.1956 I 111
Abs. 2: Aufgeh.
durch § 1 Nr. 11 G v. 24.6.1968 I 709 |