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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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VII. Die Gesetzgebung des Bundes
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Artikel
70 [Gesetzgebung des Bundes und der Länder] - Artikel
71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes] - Artikel
72 [Konkurrierende Gesetzgebung] - Artikel
73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] - Artikel
74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] - Artikel
74a [Konkurrierende Gesetzgebung für Vesoldung und Versorgung
im öffentlichen Dienst] - Artikel
75 [Rahmenvorschriften] - Artikel
76 [Gesetzesvorlagen] - Artikel
77 [Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen; Einspruch des Bundesrates] - Artikel
78 [Zustandekommen der Bundesgesetze] - Artikel
79 [Änderung des Grundgesetzes] - Artikel
80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] - Artikel
80a [Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall] - Artikel
81 [Gesetzgebungsnotstand] - Artikel
82 [Verkündung in Inkraftreten der Gesetze]
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Artikel
70
[Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit
dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche
und die konkurrierende Gesetzgebung.
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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit
dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche
und die konkurrierende Gesetzgebung.
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Artikel
71
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
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| Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie
hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. |
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie
hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. |
Artikel
72
[Konkurrierende Gesetzgebung]
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(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht,
soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit
durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden
kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen
anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung
der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes
hinaus sie erfordert.
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(1) Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und
soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich
das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit
im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt
werden kann. )
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Artikel
73
[Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]
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Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte
sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels-
und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6.
die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7.
das Post- und Fernmeldewesen;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes
und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und
das Verlagsrecht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der
Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung
eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke.
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Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen
Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit
im Bunde;
3.
die Freizügigkeit,
das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-,
Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit
des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit
dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6.
den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum
des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung
und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die
Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen
und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse
der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen
Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
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Artikel
74
[Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]
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Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereins- und Versammlungsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das
Ausland;
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge;
8.
die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen,
die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die
Kriegsgräber;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und
Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Farmen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,
die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19.
die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten
bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen
und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln
und Giften;
20.
den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie
Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten
und Schädlinge;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen,
die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;23. die Schienenbahnen,
die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das
Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht
der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5.
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8.
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber
anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,
Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,
privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung
der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die
bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen,
und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich
der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung
sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen
und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung,
soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund
und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum
oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein-
und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-
und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das
Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche
und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu
ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit
Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung
der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit
Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-
und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen
gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt
sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen
und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen,
den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie
die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht
Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die
Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung
beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen
sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr.
25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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Artikel
74a
[Konkurrierende Gesetzgebung für Vesoldung und Versorgung im öffentlichen
Dienst]
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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr.
8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz
1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe
für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen
als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze
nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
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Artikel
75
[Rahmenvorschriften]
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Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels
72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.
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(1) Der Bund hat das Recht, unter
den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung
der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze
des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse
der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz
und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung
und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen
nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende
Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften,
so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
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FTA
Artikel
76
[Gesetzesvorlagen]
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(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen
zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die
Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
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(1) Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder
durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung
sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,
innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt
er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die
Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen
oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach
sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates
noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates
unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur
Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen;
Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind
dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten.
Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neuen Wochen. Wenn der Bundesrat
eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat,
beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen
nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder
Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluß zu fassen.
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Artikel
77
[Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen; Einspruch des Bundesrates]
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(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.
Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen
nach Eingang des Gesetzbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern
des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen
gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen
wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß
entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden.
Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können
auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz
2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
Abschlusse
des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
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(1) Die Bundesgesetze werden vom
Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten
des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen
drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung
und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht
an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die
Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses
vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein
Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren
ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist,
in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat,
wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage
beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat
der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag
einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages.
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Artikel
78
[Zustandekommen der Bundesgesetze]
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| Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande,
wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht
stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt
oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. |
Ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel
77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage
überstimmt wird. |
Artikel
79
[Änderung des Grundgesetzes]
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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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(1) Das Grundgesetz kann nur durch
ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung,
die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik
zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung
der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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Artikel
80
[Erlaß von Rechtsverordnungen]
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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz
bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden
kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung
der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens,
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung,
ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen
zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung
im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung
anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren
für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation,
über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen,
sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes
oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung
Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz
oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch
durch Gesetz befugt.
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Artikel
80a
[Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]
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(1) Ist in diesem Grundgesetz
oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe
dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die
Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen
des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften
nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist
die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach
Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ
im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag
es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
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Artikel
81
[Gesetzgebungsnotstand]
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(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt
worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz
als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche
gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen
nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch
jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während
der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz
2 zustande kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden.
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(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt
worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz
als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche
gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen
nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch
jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während
der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz
2 zustande kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden.
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Artikel
82
[Verkündung in Inkraftreten der Gesetze]
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(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustandegekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag
des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten
sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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(1) Die nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt
und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte
verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung
soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,
so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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