Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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VIII. Ausführung der Bundesgesetze und
die Bundesverwaltung
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Artikel
83
[Grundsatz der Länderexekutive]
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| Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. |
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. |
Artikel
84
[Länderverwaltung und Bundesaufsicht]
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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß
die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden
entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so
beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat,
ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates
kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die
Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet,
an die obersten Landesbehörden zu richten.
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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß
die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden
entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so
beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat,
ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates
kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die
Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet,
an die obersten Landesbehörden zu richten.
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Artikel
85
[Bundesauftragsverwaltung durch die Länder]
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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des
Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche
Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung
es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des
Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche
Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung
es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
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Artikel
86
[Bundeseigene Verwaltung]
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| Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung
oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes
vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. |
Führt der Bund die Gesetze durch
bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit
nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der
Behörden. |
Artikel
87
[Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung]
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(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen,
die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels
89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet
werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde
die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz
errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel-
und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
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(1) In bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst,
die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung
der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können
Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts-
und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen
für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen
im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger
geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder
hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende
Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten,
für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,
für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem
Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
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Artikel
87a
[Streitkräfte]
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(1) Der Bund stellt Streitkräfte
zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen
die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im
Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte
zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies
zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem
kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der
Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz
nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes
beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter
und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von
Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat
es verlangen.
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Artikel
87b
[Bundeswehrverwaltung]
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(1) Die Bundeswehrverwaltung wird
in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie
dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des
Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und
des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung
zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze
auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes
der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden
solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können
sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung
und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen
werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen.
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Artikel
87c
[Erzeugung und Nutzung der Kernenergie]
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Gesetze, die auf Grund des Artikels
74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. |
Artikel
87d
[Luftverkehrsverwaltung]
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(1) Die Luftverkehrsverwaltung
wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche
oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung
den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
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Artikel
87e
[Eisenbahnverwaltung]
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(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung
für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch
Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern
als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den
Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden
als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen
im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens
den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt.
Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen
verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß
dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie
bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze
1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die
Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr
haben.
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Artikel
87f
[Post- und Telekommunikationswesen]
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(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne
des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung
ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2
Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes
aus.
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Artikel
88
[Bundesbank]
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| Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. |
Der Bund errichtet eine Währungs-
und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen
der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die
unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität
verpflichtet. |
Artikel
89
[Bundeswasserstraßen]
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(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen
Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr,
die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das Land beauftragen. für das die beteiligten
Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit den Ländern zu wahren.
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(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen
Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr,
die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das Land beauftragen. für das die beteiligten
Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit den Ländern zu wahren.
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Artikel
90
[Bundesstraßen]
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(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen
und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses
Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
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(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen
und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses
Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
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Artikel
91
[Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes und der Länder]
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(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann ein Land die Polizeikräfte anderer Länder anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,
nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann
die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung
der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
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(1) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder
sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr
droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit
auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit
es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt
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