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(1) Der Bund wirkt auf folgenden
Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben
für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung
der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1.
Ausbau
und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz
soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen
über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung.
Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung
des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt
das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat
sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu
unterrichten.
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