Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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IX. Rechtsprechung
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Artikel
92
[Gerichtsorganisation]
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Die rechtsprechende
Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht,
durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
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Die
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
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Artikel
93
[Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]
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| (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder
anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung
eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte
auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestages;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz
zugewiesenen Fällen tätig.
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(1)
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
-
über die
Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über
den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder
anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung
eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
-
bei Meinungsverschiedenheiten
oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit
von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag
der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der
Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
-
bei Meinungsverschiedenheiten
über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere
bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und
bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
-
in anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen
Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer
Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem
seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33,
38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde
beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
- in den übrigen
in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung
oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.
4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel
72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels
125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung,
dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen
werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder
nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig,
wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a
Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb
eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende
Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht
wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen
tätig.
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Artikel
94
[Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung]
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(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern
und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen
weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren
und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
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Das Bundesverfassungsgericht besteht
aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen
weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen
Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen.
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Artikel
95
[Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat]
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(1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechte wird ein Oberstes
Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren
Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte
von grundsätzticher Bedeutung ist.
(3) Ober die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes
entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,
der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern
besteht. die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts
und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
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(1) Für die Gebiete der ordentlichen,
der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit
errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter
dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige
Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für
das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten
Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Artikel
96
[Bundesgerichte]
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(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte
zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel
95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers
und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen
Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz
zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte
und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
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(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte
zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel
95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers
und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen
Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz
zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
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Artikel
97
[Unabhängigkeit der Richter]
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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze
bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können
Richter in ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig
endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze
bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können
Richter in ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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Artikel
98
[Rechtsstellung der Richter – Richteranklage]
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(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes
gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter
in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines
vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung
der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende
Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die
Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht
zu.
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(1)
Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz
zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen
die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung
eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht
mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der
Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im
Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt
werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes
bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung
der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit
einem Richterwahlausschuss entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende
Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt.
Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht
zu.
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Artikel
99
[Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]
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Dem Bundesverfassungsgerichte
kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten
innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug
die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich
um die Anwendung von Landesrecht handelt.
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Dem
Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs.
1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung
in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung
von Landesrecht handelt.
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Artikel
100
[Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]
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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes
handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze
handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel
des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung
des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen;
will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung
des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen,
so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.
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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz,
auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig,
so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der
Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit
einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite
zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes
ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht
eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen
Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
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Artikel
101
[Verbot von Ausnahmegerichten]
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
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Artikel
102
[Abschaffung der Todesstrafe]
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Die Todesstrafe ist abgeschafft.
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Die Todesstrafe
ist abgeschafft. |
Artikel
103
[Grundrechte der Angeklagten]
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf
Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
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Artikel
104
[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung
vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem
Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn
zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung
über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens
zu benachrichtigen.
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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung
vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem
Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn
zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung
über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens
zu benachrichtigen.
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Letzte
Bearbeitung am
21.05.2009
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