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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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X. Das Finanzwesen
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| Artikel
104a [Ausgabenverteilung;
Finanzhilfen] - Artikel
104b [Finanzhilfe des Bundes] - Artikel
105 [Gesetzgebungskompetenzen] - Artikel
106 [Verteilung der Steuern] - Artikel
106a [Steueraufkommen für öffentlichen Personennahverkehr]
- Artikel
106b [Steueraufkommen für Kraftfahrzeuge] - Artikel
107 [Finanzausgleich] - Artikel
108 [Finanzverwaltung] - Artikel
109 [Haushaltstrennung in Bunde und Ländern; Grundsätze
der Haushaltswirtschaft] - #110 [Haushaltsaufgaben
des Bundes] - Artikel 111 [Ausgaben
vor Genehmigung des Etats] - Artikel
112 [Haushaltsüberschreitung] - Artikel
113 [Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung] - Artikel
114 [Rechnungslegung] - Artikel
115 [Kreditbeschaffung] |
Artikel
104a
[Ausgabenverteilung - Finanzhilfe des Bundes]
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(1) Der Bund und die
Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt
.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund
die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß
der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im
Auftrage des Bundes durchgeführt.
(4) [siehe Art. 104b neu]
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für
eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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(1)
Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund
die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass
der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im
Auftrage des Bundes durchgeführt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen,
geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber
Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit
oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende
Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für
eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits-
und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen
oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen
länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen
Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu
85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch
35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel;
50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten
verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
)
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Artikel
104b
[Finanzhilfe des Bundes]
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(1) Der Bund kann,
soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern
Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
- zur Abwehr einer
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
- zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
- zur Förderung
des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
(2) Das Nähere,
insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund
des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die
Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung
in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen
zu gestalten.
(3) Bundestag,
Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung
der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
[76a]
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Artikel
105
[Zuständigkeitsverteilung in der Steuergesetzgebung]
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die
Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
1. die Verbrauchs- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer,
der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er
die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch
nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
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(1)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle
und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht
oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis
zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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Artikel
106
[Verteilung der Steuern]
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(1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern
mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und
einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu.
(2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der
Beförderungsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem
Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.
(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer
zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere
zur Deckung von Zuschüssen, welche Ländern zur Deckung von Ausgaben auf
dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens
zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder
zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben
auszugleichen. kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür
bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz.
welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern
hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem
Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt
werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
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(1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- die Zölle,
- die Verbrauchsteuern,
soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern
gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
- die Straßengüterverkehrsteuer,
- die Kapitalverkehrsteuern,
die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
- die einmaligen
Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen
Ausgleichsabgaben,
- die Ergänzungsabgabe
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
- Abgaben
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
-
die Vermögensteuer,
-
die Erbschaftsteuer,
- die Kraftfahrzeugsteuer,
- die Verkehrsteuern,
soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und
Ländern gemeinsam zustehen,
- die Biersteuer,
- die Abgabe
von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer,
der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern
gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz
5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.
Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung
ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
-
Im Rahmen
der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch
auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben
unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
-
Die Deckungsbedürfnisse
des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung
der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen
einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung
von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen,
wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes
und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die
nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich
einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern
durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen,
so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn
sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze
für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf
die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,
der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die
Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem
Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden,
das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den
Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer
sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und
Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt
werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom
Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen
für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt
den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung
zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung,
ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben
der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinden (Gemeindeverbände).
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Artikel
106a
[Steueraufkommen für öffentlichen Personennahverkehr]
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Den Ländern steht ab 1. Januar
1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen
des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung
der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
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Artikel
106b
[Steueraufkommen für Kraftfahrzeuge]
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Den Ländern steht
ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer
auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Artikel
62
[Zusammensetzung]
|
| Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und den Bundesministern. |
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und den Bundesministern |
FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Artikel
107
[Finanzausgleich]
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Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung
unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31.
Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher
Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen
Aufgaben einzuräumen.
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(1)
Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen
Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden
in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer
und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie
über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und
Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil
am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe
ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für
ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern
und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel
106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der
Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft
der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft
und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten
Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen
Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen
sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund
aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
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Artikel
108
[Bundes- und Landesfinanzverwaltung Finanzgerichtsbarkeit]
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(1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden
Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, die Beförderungsteuer, die
Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden
durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das
von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt.
Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen
mit den Landesregierungen zu bestellen. Der Bund
kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden
als Auftragsverwaltung übertragen.
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer
für sich in Anspruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann
sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren
und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung
der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch
die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen
werden.
(4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, werden die Landesfinanzbehörden
im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für
eine ordnungsmäßige Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister
kann die ordnungsmäßige Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen,
welche gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrilten werden durch
die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit die Verwaltung 8(den Landesfinanzbehörden obliegt.
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(1) Zölle,
Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich
der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte
Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt.
Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen
mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten
können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter
im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum
Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.
Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann
bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch
Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.
Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden
Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch
die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird
durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
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Artikel
109
[Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
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Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
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(1)
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für
das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft
und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr
einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
über
- Höchstbeträge,
Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften
und Zweckverbände und
- eine Verpflichtung
von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen
Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen
werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen können
nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag
es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
(5)
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin
sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen
der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis
65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert
der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die
Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Artikel
110
[Haushaltsaufgaben des Bundes]
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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes
Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres
durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgaben auszugleichen.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in
besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im
übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen
werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die
Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des
Haushaltsplanes nachzuweisen.
(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes
brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis
in den Haushaltsplan eingestellt zu werden.
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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben
des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben
und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen
eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für
ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des
ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile
des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche
Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz
2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes
werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen,
bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen
nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die
Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften
erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung
nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
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Artikel
111
[Ausgaben vor Genehmigung des Etats]
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(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,
die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und
gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan
eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen
aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage
die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels
der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig
machen.
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(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,
die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und
gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan
eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem
Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen
oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf
die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes
im Wege des Kredits flüssig machen.
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Artikel
112
[Haushaltsüberschreitung]
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Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur
im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt
werden.
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Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
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Artikel
113
[Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung]
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Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche
die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes
erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
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(1) Gesetze, welche die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder
neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen,
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze,
die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung
über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb
von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb
von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen,
daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel
78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb
von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
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Artikel
114
[Rechnungslegung]
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(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und
dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine
Rechnung und eine Obersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem
Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsiahres mit
den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung
vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
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(1) Der Bundesminister der Finanzen
hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben
sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres
zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie
die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate
jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes
durch Bundesgesetz geregelt.
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Artikel
115
[Kreditbeschaffung]
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Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem
Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur
auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und
Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsiahr
hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem
Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für
die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
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(1) Die Aufnahme von Krediten
sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen,
die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer
der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes
können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. )
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Letzte
Bearbeitung am
21.05.2009
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