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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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Xa. Verteidigungsfall [88] )
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Artikel
115a [Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]
- Artikel
115b [Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]
- Artikel 115c [Gesetzgebungskompetenz
des Bundes im Verteidigungsfall] - Artikel
115d [Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen
im Verteidigungsfall] - Artikel
115e [Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses] - Artikel
115f [Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungsfall] - Artikel
115g [Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall]
- Artikel 115h [Wahlperioden
und Amtszeiten im Verteidigungsfall] - Artikel
115i [Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen] - Artikel
115k [Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]
- Artikel 115l [Aufhebung außerordentlicher
Maßnahmen; Beendigung des Verteidigungsfalls; Friedensschluß]
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Artikel
115a
[Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]
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(1) Die Feststellung, daß das
Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff
unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar
ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des
Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig,
so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner
Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom
Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist
dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise;
sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit
Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,
sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese
Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem
der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt,
sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles
verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann
der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der
Gemeinsame Ausschuß.)
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Artikel
115b
[Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]
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Mit der
Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. |
Artikel
115c
[Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall]
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(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall
das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten,
die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse
während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für
den Verteidigungsfall
1.
bei Enteignungen
abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt
werden,
2.
für Freiheitsentziehungen
eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,
höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt
werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden
Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines
gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann
für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller
Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen
1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt
des Verteidigungsfalles angewandt werden.
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Artikel
115d
[Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfall]
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(1) Stellt
der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder
fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat
der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt
deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise
außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen
nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der
Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
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Artikel
115e
[Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses]
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(1)
Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit
seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig
ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat
und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise
außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen
nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der
Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
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Artikel
115f
[Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungsfall]
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(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz
im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der
Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich
erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf
von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der
Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Artikel
115g
[Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall]
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Die verfassungsmäßige Stellung
und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses
nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich
ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht
die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter. |
Artikel
115h
[Wahlperioden und Amtszeiten im Verteidigungsfall]
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(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der
Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die
im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie
bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse
durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit
eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers
durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident
macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß
kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles
ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
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Artikel
115i
[Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen]
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(1)
Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen
zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,
so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne
des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können
durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten
Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit
aufgehoben werden.
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Artikel
115k
[Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]
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(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit
setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen,
die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung.
Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c,
115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame
Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher
Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln
91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens
bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß
den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
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Artikel
115l
[Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen; Beendigung des Verteidigungsfalls;
Friedensschluß]
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(1) Der Bundestag kann jederzeit
mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben.
Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige
zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses
oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat
es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung
des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden
Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall
ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird
durch Bundesgesetz entschieden.
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