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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Grundgesetz
Urfassung 1949
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Grundgesetz
Stand 2009
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XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Artikel
116 [Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung] - Artikel
117 [Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11] - Artikel
118 [Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]
- Artikel 118a [Neugliederung
der Länder Berlin und Brandenburg] - Artikel
119 [Flüchtlinge und Vertriebene] - Artikel
120 [Besatzungskosten und Kriegsfolgekosten] - Artikel
120a [Durchführung des Lastenausgleichs] - Artikel
121 [Begriff der Mehrheit] - Artikel
122 [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen] - Artikel
123 [Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge] - Artikel
124 [Altes Recht aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]
- Artikel 125 [Altes Recht aus
dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung] - Artikel
125a [Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderung von Gesetzgebungskompetenzen] - Artikel
126 [Streit über das Fortgelten alten Rechts] - Artikel
127 [Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] - Artikel
128 [Fortbestehen von Weisungsrechten] - Artikel
129 [Fortgelten von Ermächtigungen] - Artikel
130 [Körperschaften des öffentlichen Rechts] - Artikel
131 [Frühere Angehörige des öffentlchen Dienstes] - Artikel
132 [Aufhebung von Beamtenrechten] - Artikel
133 [Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge] - Artikel
134 [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen] - Artikel
135 [Vermögen bei Änderungs des Gebietsstandes] - Artikel
135a [Aufhebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des Reichs,
des ehemaligen Landes Preußen und anderer Körperschaften] - Artikel
136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates] - Artikel
137 [Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern] - Artikel
138 [Notariat] - Artikel 139
[Befreiungsgesetz] - Artikel 140
[Weimarer Verfassung] - Artikel
141 [Religionsuntericht] - Artikel
142 [Grundrechte in Landesverfassungen] - Artikel
143 [Abweichungen von Bestimmungen des Grundgesetzes als Übertragungsrecht]
- Artikel 143a [Umwandlung
der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen] - Artikel
143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost] - Artikel
144 [Ratifizierung des Grundgesetzes] - Artikel
145 [Verkündung des Grundgesetzes] - Artikel
146 [Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes]
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Artikel
116
[Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung]
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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge
sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen
haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben
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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige,
denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist,
und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als
nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben
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Artikel
117
[Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11]
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(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt
bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft,
jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung
durch Bundesgesetz in Kraft.
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(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende
Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes
in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der
Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken,
bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
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Artikel
118
[Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]
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Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung
durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
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Die Neugliederung in dem die Länder
Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete
kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung
der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung
vorsehen muß. |
Artikel
118a
[Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg]
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Die Neugliederung in dem die Länder
Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften
des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung
beider Länder erfolgen. ) |
Artikel
119
[Flüchtlinge und Vertriebene]
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| In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer
bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten. |
In Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann
bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle
kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden
zu richten. |
Artikel
120
[Besatzungskosten und Kriegsfolgekosten]
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(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten
und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung
eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten
der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und
der Arbeitslosenfürsorge.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte
über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
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(1) Der Bund trägt die Aufwendungen
für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten
bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen
Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe
dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum
1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen
Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht
worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch
nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse
zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung
der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung
von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den
Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
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Artikel
120a
[Durchführung des Lastenausgleichs]
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(1) Die Gesetze, die der Durchführung
des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund,
teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß
die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf
Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf
bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine
Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten
Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
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Artikel
121
[Begriff der Mehrheit]
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| Mehrheit der Mitglieder des Bundestags und der Bundesversammlung
im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. |
Mehrheit der Mitglieder des Bundestags und der Bundesversammlung
im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. |
Artikel
122
[Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]
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(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden
Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.
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(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden
Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.
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Artikel
123
[Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge]
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(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge,
die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen
der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem
Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung
auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
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(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge,
die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen
der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem
Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung
auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
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Artikel
124
[Altes Recht aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]
|
| Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht. |
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht. |
Artikel
125
[Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung]
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Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen
einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
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Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen
einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
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Artikel
125a
[Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderung von Gesetzgebungskompetenzen]
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(1) Recht, das als Bundesrecht
erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des
Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels
72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen
worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt
für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das
nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.
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Artikel
126
[Streit über das Fortgelten alten Rechts]
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| Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht. |
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht. |
Artikel
127
[Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
|
| Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen
der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb
eines Jahres nach Verkündigung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. |
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen
der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb
eines Jahres nach Verkündigung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. |
Artikel
128
[Fortbestehen von Weisungsrechten]
|
| Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen. |
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen. |
Artikel
129
[Fortgelten von Ermächtigungen]
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(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten
ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen
entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und
2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften
anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder
nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
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(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten
ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen
entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und
2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften
anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder
nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
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Artikel
130
[Körperschaften des öffentlichen Rechts]
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(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post und
Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung.
Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung
oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustehenden Obersten Bundesbehörde.
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(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post und
Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung.
Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung
oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustehenden Obersten Bundesbehörde.
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Artikel
131
[Frühere Angehörige des öffentlchen Dienstes]
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| Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und
bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden,
sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich
der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt
waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder
keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden. |
Die Rechtsverhältnisse von Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt
für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8.
Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher
Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden. |
Artikel
132
[Aufhebung von Beamtenrechten]
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(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt
fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen,
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende
Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung
vom Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die
anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger
Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19
Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt
fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen,
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende
Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung
vom Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die
anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger
Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19
Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Artikel
133
[Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge]
|
| Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. |
Der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. |
Artikel
134
[Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
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(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze
nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die
nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach
diesem Grundgesetz nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder
zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum
Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht
der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
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(1) Das Vermögen des Reiches wird
grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die
nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist
es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit
es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen
sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen
den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Artikel
135
[Vermögen bei Änderungs des Gebietsstandes]
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(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten
dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört
hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient,
auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes
1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz
eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen
würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines
Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes
verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
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(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945
bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines
Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes,
dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender
Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient,
auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender
Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen
im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es
belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse
des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann
durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge
und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch
Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen
Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund
über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen
kann.
(7) Soweit über Vermögen, das
einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten
durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer
Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der
Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
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Artikel
135a
[Aufhebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des Reichs, des
ehemaligen Landes Preußen und anderer Körperschaften]
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(1) Durch die in Artikel 134 Abs.
4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch
bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1.
Verbindlichkeiten
des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und
sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts,
2.
Verbindlichkeiten
des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90,
134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger,
die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3.
Verbindlichkeiten
der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden
sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung
von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik
oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang
von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder
und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen. )
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Artikel
136
[Erster Zusammentritt des Bundesrates]
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(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der
Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
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(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten
werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
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Artikel
137
[Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern]
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(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen
Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz
2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen
Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach
Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
|
(1) Die Wählbarkeit von Beamten,
Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten
auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages,
der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik
gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen,
das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
|
Artikel
138
[Notariat]
|
| Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats
in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder. |
Änderungen der Einrichtungen des
jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser
Länder. |
Artikel
139
[Befreiungsgesetz]
|
| Die "zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt. |
Die "zur Befreiung des deutschen
Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften
werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. |
Artikel
140
[Weimarer Verfassung]
|
| Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141
der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. |
Die Bestimmungen der Artikel 136,
137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind
Bestandteil dieses Grundgesetzes. |
Artikel
141
[Religionsuntericht]
|
| Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem
Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. |
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem
Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. |
Artikel
142
[Grundrechte in Landesverfassungen]
|
| Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten |
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
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Artikel
142a
[aufgehoben]
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Aufgehoben |
Artikel
143
[Abweichungen von Bestimmungen des Grundgesetzes als Übertragungsrecht]
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(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der
ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder
in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande
gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich
auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise
vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes
1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2
auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder
bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht
nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger
landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht
des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig,
in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen
Regelung durch Bundesgesetz.
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(1) Recht in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember
1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange
infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen
dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel
79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten
II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995
zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und
2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum
auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
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Artikel
143a
[Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen]
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(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der
in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung
und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten
Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt
der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben
im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Artikel
143b
[ Umwandlung der Deutschen Bundespost]
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(1) Das Sondervermögen Deutsche
Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater
Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden
ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine
Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die
Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben.
Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
3) Die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
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Artikel
144
[Ratifizierung des Grundgesetzes]
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(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes In einem der
in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter
in den Bundesrat zu entsenden.
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(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes In einem der
in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter
in den Bundesrat zu entsenden.
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Artikel
145
[Verkündung des Grundgesetzes]
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(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes
fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen
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(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes
fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen
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Artikel
146
[Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes]
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Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Der Parlamentarische Rat hat das vorstehende Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland in öffentlicher Sitzung am 8. Mai des
Jahres Eintausendneunhundertneunundvierzig mit dreiundfünfzig gegen zwölf
Stimmen beschlossen. Zu Urkunde dessen haben sämtliche Mitglieder des
Parlamentarischen Rates die vorliegende Urschrift des Grundgesetzes eigenhändig
unterzeichnet.
BONN AM RHEIN, den 23. Mai des Jahres Eintausendneunhundertneunundvierzig
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Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung
der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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