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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
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zu Artikel 140 Grundgesetz |
Weimarer
Verfassung (Auszug)
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Religion
und Religionsgesellschaften
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Artikel
136
[Individuelle Religionsfreiheit ]
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(1) Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden
durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der
Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von
dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand
ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit
zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten
abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
(4) Niemand
darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme
an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.
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Artikel
137
[Religionsgesellschaften]
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(1) Es
besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der
Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften
erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften
bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie
solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die
Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen
sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften,
welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt,
auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften
werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche
Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die
Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,
liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
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FTA FriedensTreiberAgentur - Grundgesetz-Synopse
Artikel
138
[Vermögen der Religionsgesellschaften]
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(1) Die
auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen
an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.
Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum
und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine
an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
gewährleistet.
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Artikel
139
[Schutz von Sonn- und Feiertagen]
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Der Sonntag und die
staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
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Artikel
141
[Anstaltsseelsorge]
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Soweit das Bedürfnis
nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten
oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften
zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang
fernzuhalten ist.
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Quelle:
Bundeszentrale
für politische Bildung
http://www.bpb.de/wissen/DLVE8I,0,0,Auszug_aus_der_Deuts
chen_Verfassung_vom_11_August_1919%3A_Weimarer_Verfassung.html
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